Sollte ein Totalschaden eingetreten sein ermittle ich den genauen Wiederbeschaffungswert, sowie den Restwert.
Besteht ein Anspruch auf Wertminderung wird dieser im Rahmen der bekannten Grundlagen ermittelt.
Ziel ist es, die Abwicklung des eingetretenen Schadens für den Geschädigten so unkompliziert wie möglich zu gestalten.
Eine absolut korrekte, neutrale, objektive und unparteiische Erfassung des Schadens steht somit an oberster Stelle.